Gebühren, Beiträge und Kostenersatz
Als öffentlich-rechtliches Unternehmen regelt der WZV Neffeltal seine Angelegenheiten durch Satzungen. In Anlehnung an die Vorschriften des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) werden Gebühren und Beiträge erhoben. Die im Zusammenhang mit den Hausanschlüssen anfallenden Aufwendungen werden als Kostenersatz geltend gemacht.
Wassergebühren
Die Wassergebühren werden als Grund- und Verbrauchsgebühr erhoben. Die Grundgebühr ist verbrauchsunabhängig für die Bereithaltung des Anschlusses und die grundsätzliche Möglichkeit der Trinkwasserentnahme zu entrichten. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des tatsächlich bezogenen Trinkwassers in cbm (1.000 Liter) abgerechnet.
Neukundeninformation
Lastschriftverfahren
Um Ihnen die Wassergebührenzahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren an, welches von über 80 % unserer Kunden genutzt wird. Senden Sie uns hierfür den ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck zu oder nutzen Sie unser Kundenportal.
Allgemeine Fakten und Hintergründe sowie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Themenbereich Gebührenkalkulation und –höhe finden Sie in unserem FAQ Bereich.
Gebühren für Mietstandrohre
Für die Wasserabgabe zu Bauzwecken und sonstigen vorübergehenden Zwecken (z. B. Festveranstaltungen) können Sie ein Standrohr mieten.
Hinweis:
Der WZV der Neffeltalgemeinden unterrichtet seine Mitgliedskommunen über die Nutzung von Standrohrwassermessern. Diese halten sich die Berechnung von Abwassergebühren für einige Verwendungsbereiche vor. Im Zweifelsfall bitten wir Sie, sich mit der entsprechenden Kommune in Verbindung zu setzen. Die Standrohre werden nicht für die Befüllung von privaten Schwimmbecken und Teichanlagen vermietet.
Anschlussbeitrag
Der WZV der Neffeltalgemeinden erhebt zum Ersatz seines durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag. Dieser wird einmalig für jedes Grundstück erhoben und beträgt derzeit inkl. 7 % Mehrwertsteuer 3,75 EUR je Quadratmeter zu veranlagender Grundstücksfläche. Bei der Grundstücksfläche wird höchstens eine Grundstücktiefe von 40 Metern, mindestens jedoch die bebaute oder die nach der Baugenehmigung zur Bebauung vorgesehene Tiefe zugrunde gelegt. Die Beschränkung gilt nicht für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete. Die Grundstücksfläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit wie folgt mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht:
- bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,00
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
- bei vier- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,50
Bei Grundstücken in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,30.
Aufwendungsersatz für die Herstellung und Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Trinkwasserhausanschlüsse ist dem WZV der Neffeltalgemeinden in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. Weitere Informationen zu Hausanschlüssen finden Sie in der Rubrik Hausanschlüsse.

