Hausanschlüsse

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Neuanschlüsse

Der erstmalige Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage sowie jede Änderung und Erneuerung des Grundstücks- und Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung des seitlich stehenden Antragsformulars schriftlich zu beantragen. Die Herstellungskosten sind dem Wasserwerk Neffeltal satzungsgemäß nach tatsächlich entstandenem Aufwand zu ersetzen.

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Grund- und Hausanschlussantrag

Dateigröße: 918.25 KB
Datum hinzugefügt: 16.08.2024
Letzte Änderung: 04.08.2025
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Inbetriebsetzungsantrag

Dateigröße: 51.50 KB
Datum hinzugefügt: 16.08.2024
Letzte Änderung: 04.08.2025

Ablauf eines Neuanschlusses an unser Wassernetz

01
01

Senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Antragsformular (Link) inklusive der im Formular aufgeführten Anlagen zu. (Amtlicher Lageplan; Keller- bzw. Erdgeschossgrundriss mit Darstellung des Hausanschlussraumes und Lage der Wasserleitung)

02
02
Auf der Grundlage des Antrages und eines von uns erstellten Aufmaßes wird Ihnen ein Vorauszahlungsbescheid über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten erstellt.
03
03
Nach Zahlungseingang wird die Hausanschlusserstellung in Koordination mit den anderen Versorgungsträgern terminiert.
04
04
Die Inbetriebsetzung der Wasserzähleranlage inklusive Wasserzählereinbau, ist durch Ihr Beauftragtes Installationsunternehmen schriftlich mittels unseres Formulars (Link) zu beantragen.
05
05
Nach den Erdarbeiten erhalten Sie eine Endabrechnung, bei der Ihre Vorauszahlung berücksichtigt wird.

Unterhaltung und Erneuerung von Bestandsanschlüssen

Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Trinkwasserhausanschluss dürfen ausschließlich vom Wasserwerk Neffeltal durchgeführt werden. Die Unterhaltungskosten des im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teiles der Hausanschlussleitung trägt das Wasserwerk Neffeltal, sofern die erforderliche Unterhaltungsmaßnahme nicht auf bauliche oder andere Maßnahmen des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist. Für die Unterhaltungskosten des auf dem angeschlossenen Grundstück liegenden Teiles der Hausanschlussleitung ist der Grundstückseigentümer gegenüber dem Wasserwerk Neffeltal kostenersatzpflichtig. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich Ihren Gebäudeversicherungsschutz zu prüfen.

Nichts hält für die Ewigkeit und somit unterliegt auch Ihre Hausanschlussleitung einem natürlichen Verschleißprozess. In Abhängigkeit von Alter und Zustand Ihrer Hausanschlussleitung kann daher mit der Zeit eine vollständige Erneuerung Ihrer Hausanschlussleitung erforderlich werden. Bei akuten Schadenereignissen (Rohrbruch) erfolgt durch unsere Mitarbeiter eine Zustandsprüfung der betroffenen Hausanschlussleitung. Alter und Zustand Ihrer Hausanschlussleitung können hierbei eine vollständige Erneuerung des Hausanschlusses erforderlich machen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn an der Hausanschlussleitung bereits Vorschäden vorhanden sind, die in der Vergangenheit punktuell repariert wurden. Lassen Sie es erst gar nicht so weit kommen. Insbesondere bei anstehenden Gebäudesanierungen, der Neugestaltung Ihrer Einfahrt, einer geplanten Kanalsanierung oder der Neuverlegung von sonstigen Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Telekomunikation) sollten Sie eine vollständige Erneuerung Ihres Trinkwasseranschlusses in Betracht ziehen. Im Zusammenhang mit solchen baulichen Maßnahmen lässt sich eine vollständige Hausanschlusserneuerung in der Regel wesentlich günstiger realisieren. Nutzen Sie die Gelegenheit. Es handelt sich um eine nachhaltige Investition zur Werterhaltung Ihres Objektes und langfristigen Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung. Für eine telefonische oder persönliche Beratung vor Ort stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Steuerabzugsmöglichkeit gemäß § 35 a EStG für Erneuerungsmaßnahmen
Während bisher Maßnahmen die von der öffentlichen Hand erbracht wurden und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet wurden nicht nach § 35 a EStG begünstigt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 1. September 2021 nunmehr diesen Grundsatz geändert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Lohn- und Gerätekosten im Zusammenhang mit der Erneuerung von Haus- und Grundstücksanschlüssen nun als sog. Handwerkerleistung von der Einkommensteuer absetzen. Die abzugsfähigen Kosten werden in unseren Kostenersatzbescheiden separat ausgewiesen. Wir empfehlen Ihnen die Möglichkeiten eines Steuerabzugs im Einzelfall zu prüfen.